Aktives Ellerau (AE)

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Wer sind wir

Aktives Ellerau (AE) heißt aktive Bürger, die gestern und heute die Geschicke in unserem schönen Ellerau mitbestimmen und dies auch in der Zukunft machen werden.

Aktives Ellerau heißt Kompetenz.
Die Mitglieder von (AE) haben jahrelange Erfahrung in der örtlichen Gemeindevertretung und in den Ausschüssen. In der Vergangenheit stellten wir den Bürgermeister, wie auch heute und Vorsitzende in den Ausschüssen. Insgesamt haben die jetzigen Mitglieder von AE mehr als 100 Jahre Kompetenz in der Ellerauer Gemeindepolitik.

Aktives Ellerau heißt Konzentration auf die Gemeinde.
AE ist eine Wählergemeinschaft. Wir sind an keine Partei mit ihren Partei-Programmen gebunden. Wir orientieren uns ausschließlich auf die Arbeit in unserer Gemeinde Ellerau zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger in unserem Ort.

Aktives Ellerau heißt Offenheit.
AE arbeitet öffentlich. Die Mitglieder werden aktiv in die politische Arbeit eingebunden. Dies geschieht durch regelmäßige Informationen durch die Mandatsträger während der Mitgliederversammlungen, durch Diskussionen zu anstehenden Themen und durch Aufnahme der Anregungen aus dem Mitgliederkreis. Jedes Mitglied kann daher aktiv an der Gestaltung Elleraus mitwirken, auch wenn es selbst nicht in den Gremien vertreten ist.

Aktives Ellerau heißt Toleranz.
AE vereinigt die verschiedenen Ansichten und Vorstellungen der Mitbürgerinnen und Mitbürger unseres Dorfes. Jeder Ellerauer, der unseren Ort mitgestalten will, kann sich bei uns einbringen.

 

Satzung

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform     

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Aktives Ellerau" e.V. abgekürzt AE und hat ihren Sitz in Ellerau.

  2. Sie wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereines geführt.

  3. Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der politischen Gemeinde Ellerau

 

§ 2 Zweck

  1. Die Wählergemeinschaft "Aktives Ellerau" (AE) will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger Elleraus dienende Kommunalpolitik verwirklichen und  Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen der Gemeinde vertreten und mitbestimmen.

  2. Zu diesem Zweck beteiligt sich die Wählergemeinschaft "Aktives Ellerau" (AE) an den Gemeindewahlen.

  3. Die "Aktives Ellerau" (AE) ist eine Vereinigung, die ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke im Sinne des §34g EStG verfolgt.

  4. Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind unter anderem die Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Belange, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Einwohner der Gemeinde Ellerau werden, sofern sie das Wahlrecht nach §3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG von Schleswig-Holstein besitzen. (Anlage 1)

  2. Sie müssen die Grundsätze des Vereins anerkennen und diese Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

  3. Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen in Ellerau tätigen Wählergemeinschaft oder Partei ist, sofern  er in dieser ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat in der Gemeinde ausübt oder ausüben will. Eine sich später erweisende Funktionstätigkeit führt zum sofortigen Ausschluss

  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig

  6. Das Mindestalter für den Beitritt zu "Aktives Ellerau" (AE) ist das vollendete 16. Lebensjahr.

 

§ 5 Beiträge

  1. Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird immer nach dem Kalenderjahr berechnet.

  1.  Der Jahresbeitrag unterteilt sich nach Alter in

a. Beitrag für Einzelpersonen im Alter von 16-18 Jahren
b. Beitrag für Einzelpersonen im Alter von 19-24 Jahren
c. Beitrag für Einzelpersonen im Alter ab 25 Jahre

  1. Der Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes einen höheren Beitrag zu zahlen.

  2. Wer den festgelegten Beitrag bis spätestens zum Ende des 1. Quartals im Folgejahr trotz schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet hat kann durch Beschluss des Vorstandes als Mitglied gestrichen werden, es gelten die Verfahrensweisen zum Ausschluss.

  3. Ausnahmen und Sondervereinbarungen aus sozialen oder persönlichen Gründen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft / Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod..

  2. Durch Austritt. Dieser kann jederzeit ohne Angabe des Grundes durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins erfolgen. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht.

  3. durch Ausschluss

a)  wenn die Kriterien nach §4 Abs.3 gegeben sind. In diesem Fall bedarf es weder eines Ausschlusses, noch eines sonstigen Beschlusses durch die Mitgliederversammlung,

b)  wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt oder sie sonst durch sein Verhalten im Ansehen schädigt,

c)  wenn das Mitglied gegen das Grundgesetz verstößt oder die freiheitliche, demokratische oder rechtsstaatliche Ordnung im Staat zu zerstören versucht,

d)  wenn das Mitglied wegen eines Verbrechens gerichtlich bestraft wurde,

e)  wenn das Mitglied nicht mehr den Anforderungen an die Mitgliedschaft nach dieser Satzung erfüllt.

  1. Vor einer Ausschlussentscheidung ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und muss dem Betreffenden schriftlich mitgeteilt werden.

  2. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereines sind

  1. der Vorstand;

  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen von Organen

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind, beschlussfähig.

  2. Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  3. Stimmberechtigte, die sich ihrer Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre Voten sind nicht mitzuzählen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende/r anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der/des Sitzungsleiters/in den Ausschlag

  5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen sofern niemand widerspricht. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren. Gewählt ist der/die Bewerber/in, der die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

  6. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn im voraus eine Einverständniserklärung des/der Bewerbers/in vorliegt.

  7. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrages.

  8. In Ausnahmefällen kann auf einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes auch durch briefliche Umfrage abgestimmt werden, die an alle Mitglieder zu richten ist. Fehlende Antworten gelten als Enthaltung, Widersprüche gegen das Umfrageverfahren als Ablehnung. Für die Beantwortung der Umfrage ist eine Frist von 3 Tagen bis zu 1 Woche zu setzen. Über das Ergebnis der Umfrage ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dem die Antworten als Anlage beizufügen sind und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten ist.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

Zusätzlich gehören Kraft ihres Amtes, also ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung, mit vollem Stimmrecht folgende Personen dem Vorstand an:

f) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, sofern er "Aktives Ellerau" (AE)
   angehört.

g) Der Fraktionsvorsitzende der AE-Fraktion

 

  1. Der Vorstand hat die Aufgaben der Wählergemeinschaft und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen

  2. Seine Amtszeit beträgt  2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis  ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

  3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche  „Aktives Ellerau“(AE) mit mehr als 2.000,-- EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 5.000,--  EURO im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung Dies gilt nur im Innenverhältnis.

  4. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung der gerade beschriebenen Regelung ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.

  5. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Entscheidungen über Ausgaben in Höhe von mehr als 500 € müssen vom  Vorstand beschlossen sein. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

  6. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.

  7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  8. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.

  9. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein

  10. Zugangsberechtigt zum Girokonto des Vereins sind der Kassenwart und der Vorsitzende.

 

§ 10 Misstrauensantrag

  1. Gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand kann  von den Mitgliedern ein   Misstrauensantrag gestellt werden.

  2. Der Antrag muss in schriftlicher Form von mind. 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Die Mitglieder sind namentlich zu benennen.

  3. Über den Misstrauensantrag muss innerhalb von vier Wochen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der  Antrag ist in schriftlicher Form mit der Einladung zu Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zumachen.

  4. Dem Misstrauensantrag ist stattgegeben, wenn ihn mindestens 3/4 (75%) der stimmberechtigten Mitglieder befürworten.

  5. Spätestens vier Wochen nach dem Misstrauensbeschluss der Mitgliederversammlung muss eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner gewählter Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.

 

§ 11 Rechtliche Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.

  2. "AKTIVES ELLERAU" (AE) wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Schriftstücke die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend dieser Regelung der rechtlichen Vertretung zu unterzeichnen.

  3. Bei Zahlungsanweisungen erfolgen generell zwei Unterschriften. Unterschriftsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

     

 

§ 12 Kassenprüfer

  1. Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen

  2. Die Kassenprüfer werden für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt. Eine einjährige Wahlperiode ist zulässig.

  3. Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

  4. die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmalig möglich. Danach  können die  Kassenprüfer nur nach Unterbrechung von mind. einem Geschäftsjahr wieder gewählt werden. 

  5. Die beiden Kassenprüfer prüfen im Vorfeld der Jahreshauptversammlung die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten hierüber in der Jahreshauptversammlung Bericht.

  6. Den Termin für die jährliche Kassenprüfung setzt der Kassenwart im Einvernehmen mit den Kassenprüfern fest.

  7. Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider Kassenprüfer erfolgen.

 

  § 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal abzuhalten

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

    1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,

    2. auf Beschluss des Vorstandes,

    3. wenn mindestens 1/5 (20%) der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens acht (8) Tage vorher. Die Einladung kann per E-Mail oder per Fax erfolgen, wenn das Mitglied diese Anschriften dem Vorstand mitgeteilt hat.

  2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung oder in der Veröffentlichung durch die örtliche Presse bekannt zugeben

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens vier (4) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereicht werden

  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.  die Anzahl, Wahl und  Abberufung der Vorstandsmitglieder.

b.  die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der AE erfüllt werden sollen,

c.  die Bildung von Arbeitsgruppen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,

d.  die Festsetzung von Beiträgen,

e.  Für die Wahl der Kassenprüfer und deren Anzahl.

f.   die Endgegennahme des Jahresberichts,  des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts

g.  die Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,

h.  die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,

i.   die Satzungsänderungen.

j.   die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

k.   Die Auflösung des Vereins.

l.    die Wahlvorschläge zur Gemeindevertretung entsprechend dem geltenden
 Wahlrecht zu bestimmen,

m.  die kommunalpolitischen Fragen zu erörtern und von ihren Mandatsträgern Tätigkeitsberichte zu fordern

  1. Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, , die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen

  2. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:

a)   Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b)   Genehmigung der Tagesordnung

c)   Jahresbericht des Vorsitzenden

d)   Bericht des Kassenwarts

e)   Bericht der Rechnungsprüfer

f)    Fragen der Mitglieder zu den Berichten

g)    Entlastung des Vorstandes

h)    Wahlen

i)     Anträge

j)     Verschiedenes

 

  1. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

§ 14 Wahllisten/Aufstellung Politischer Tätigkeiten

  1. Kandidat kann nur werden, wer in Ellerau seinen Wohnsitz hat. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Kandidatenliste des "Aktives Ellerau" (AE) ist auch offen für ungebundene Bürger der Gemeinde; die Vereinszugehörigkeit zur "Aktives Ellerau" (AE) ist kein Kriterium für die Aufnahme in Wahllisten

  3. Kandidat kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen in Ellerau tätigen Wählergemeinschaft oder Partei ist, , wenn er in dieser ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat in der Gemeinde ausübt oder ausüben will

  4. Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl lädt der Vorstand rechtzeitig vor der Kommunalwahl zu einer gesonderten Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Kandidatenliste.

  6. Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  7. Wahlbewerber müssen sich vor ihrer Kandidatur verpflichten, im Falle ihrer Wahl:

a)  die Ziele der "Aktives Ellerau" (AE) zu vertreten,

b)  eine gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen Fraktionssitzungen zusammenzutreten,

  1. Endet die Mitgliedschaft eines Gemeinderatsmitgliedes oder bürgerlichen Mitglieder im Verein gemäß § 6 dieser Satzung, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Fraktion.

 

§ 15 Auflösung/Verschmelzung der Wählergemeinschaft

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Wählergemeinschaft von "Aktives Ellerau" (AE) kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 13 dieser Satzung zu erfolgen.

  2. Zur Auflösung der Wählergemeinschaft oder Verschmelzung mit einer anderen Wählergemeinschaft ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und namentlich abzustimmen.

  3. Das Vermögen der "Aktives Ellerau" (AE) fällt bei Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Wählergemeinschaft dem gemeinsamen Nachfolger der Wählergemeinschaft oder

  4. Im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ellerau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  5. Die Mitglieder von "Aktives Ellerau" (AE) haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

 

§ 16  Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von mindestens 1/5 der Mitglieder ein einzelnes Mitglied, welches sich um die Arbeit und das Ansehen verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

  1. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ein Mitglied, welches sich im besonderen Maße um die Arbeit und das Ansehen, insbesondere in der Fraktion und im Vorstand verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Ein zum Ehrenvorsitzenden gewähltes Mitglied hat Sitz und Stimme im Vorstand.

 

§ 17 Fördernde Mitglieder

  1. "Aktives Ellerau" (AE) kann fördernde Mitglieder aufnehmen

  2. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß dieser Satzung nicht ordentliches Mitglied sein können.

  3. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

 

§ 18 Schlussbestimmung

  1. Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben doch die übrigen Teile der Satzung in ihrer Wirksamkeit davon unberührt.

  2. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

  3. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die jeweilige gesetzliche Bestimmung, ohne dass es hierzu eines formellen Beschlusses zur Satzungsänderung bedarf.

  4. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen, um die Anerkennung herbeizuführen.

  5. Die aus diesem Grunde (Abs. 3-4) geänderte Satzung ist vom Vorsitzenden unverzüglich in der geänderten Form den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.Dezember 2006 in Ellerau beschlossen.

 

Ellerau, den _____________________________

                    1. Vorsitzender     stellv. Vorsitzender

 

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