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Wer sind wir
Aktives Ellerau (AE) heißt
aktive Bürger, die gestern und heute die Geschicke in
unserem schönen Ellerau mitbestimmen und dies auch in der
Zukunft machen werden.
Aktives Ellerau heißt Kompetenz.
Die Mitglieder von (AE) haben jahrelange Erfahrung in der
örtlichen Gemeindevertretung und in den Ausschüssen. In
der Vergangenheit stellten wir den Bürgermeister, wie auch
heute und Vorsitzende in den Ausschüssen. Insgesamt haben
die jetzigen Mitglieder von AE mehr als 100 Jahre
Kompetenz in der Ellerauer Gemeindepolitik.
Aktives
Ellerau heißt Konzentration auf die Gemeinde.
AE ist eine Wählergemeinschaft. Wir sind an keine Partei
mit ihren Partei-Programmen gebunden. Wir orientieren uns
ausschließlich auf die Arbeit in unserer Gemeinde Ellerau
zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger in unserem Ort.
Aktives Ellerau heißt Offenheit.
AE arbeitet öffentlich. Die Mitglieder werden aktiv in die
politische Arbeit eingebunden. Dies geschieht durch
regelmäßige Informationen durch die Mandatsträger während
der Mitgliederversammlungen, durch Diskussionen zu
anstehenden Themen und durch Aufnahme der Anregungen aus
dem Mitgliederkreis. Jedes Mitglied kann daher aktiv an
der Gestaltung Elleraus mitwirken, auch wenn es selbst
nicht in den Gremien vertreten ist.
Aktives Ellerau heißt Toleranz.
AE vereinigt die verschiedenen Ansichten und Vorstellungen
der Mitbürgerinnen und Mitbürger unseres Dorfes. Jeder
Ellerauer, der unseren Ort mitgestalten will, kann sich bei
uns einbringen.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
-
Die Vereinigung führt den Namen "Aktives Ellerau" e.V.
abgekürzt AE und hat ihren Sitz in Ellerau.
-
Sie wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereines
geführt.
-
Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das
Gebiet der politischen Gemeinde Ellerau
§ 2
Zweck
-
Die Wählergemeinschaft "Aktives Ellerau" (AE) will eine
eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger Elleraus
dienende Kommunalpolitik verwirklichen und
Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen der
Gemeinde vertreten und mitbestimmen.
-
Zu
diesem Zweck beteiligt sich die Wählergemeinschaft
"Aktives Ellerau" (AE) an den Gemeindewahlen.
-
Die "Aktives Ellerau" (AE) ist eine Vereinigung, die
ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke im
Sinne des §34g EStG verfolgt.
-
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind unter anderem
die Information der Öffentlichkeit über
kommunalpolitische Belange, die Durchführung von
Veranstaltungen sowie die
Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung
kommunalpolitischer Mandate.
§ 3
Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
-
Mitglied können alle Einwohner der Gemeinde Ellerau
werden, sofern sie das Wahlrecht nach §3 des Gemeinde-
und Kreiswahlgesetz - GKWG von Schleswig-Holstein
besitzen. (Anlage 1)
-
Sie müssen die Grundsätze des Vereins anerkennen und
diese Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
fördern.
-
Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen
in Ellerau tätigen Wählergemeinschaft oder Partei ist,
sofern er in dieser ein Amt bekleidet oder für sie ein
Mandat in der Gemeinde ausübt oder ausüben will. Eine
sich später erweisende Funktionstätigkeit führt zum
sofortigen Ausschluss
-
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
an den Vorstand des Vereins zu richtender
Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur
Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
-
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es besteht
keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung
für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen. Im Streitfall
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit endgültig
-
Das Mindestalter für den Beitritt zu "Aktives Ellerau"
(AE) ist das vollendete 16. Lebensjahr.
§ 5
Beiträge
-
Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur
Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit
entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
-
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird
immer nach dem Kalenderjahr berechnet.
-
Der Jahresbeitrag unterteilt sich nach Alter in
a.
Beitrag für Einzelpersonen im Alter von 16-18 Jahren
b. Beitrag für Einzelpersonen im Alter von 19-24 Jahren
c. Beitrag für Einzelpersonen im Alter ab 25 Jahre
-
Der Mindestbeitrag wird in der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Es liegt im Ermessen eines jeden Mitgliedes
einen höheren Beitrag zu zahlen.
-
Wer den festgelegten Beitrag bis spätestens zum Ende des
1. Quartals im Folgejahr trotz schriftlicher
Aufforderung nicht entrichtet hat kann durch Beschluss
des Vorstandes als Mitglied gestrichen werden, es gelten
die Verfahrensweisen zum Ausschluss.
-
Ausnahmen und Sondervereinbarungen aus sozialen oder
persönlichen Gründen sind auf Beschluss des Vorstandes
möglich.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft / Ausschluss
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod..
-
Durch Austritt. Dieser kann jederzeit ohne Angabe des
Grundes durch schriftliche Austrittserklärung an den
Vorsitzenden des Vereins erfolgen. Eine
Beitragserstattung erfolgt nicht.
-
durch Ausschluss
a) wenn
die Kriterien nach §4 Abs.3 gegeben sind.
In diesem Fall bedarf es weder eines Ausschlusses,
noch eines sonstigen Beschlusses durch die
Mitgliederversammlung,
b) wenn
das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt oder
sie sonst durch sein Verhalten im Ansehen schädigt,
c) wenn
das Mitglied gegen das Grundgesetz verstößt oder die
freiheitliche, demokratische oder rechtsstaatliche Ordnung
im Staat zu zerstören versucht,
d) wenn
das Mitglied wegen eines Verbrechens gerichtlich bestraft
wurde,
e) wenn
das Mitglied nicht mehr den Anforderungen an die
Mitgliedschaft nach dieser Satzung erfüllt.
-
Vor einer Ausschlussentscheidung ist das betroffene
Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Der
Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und muss dem
Betreffenden schriftlich mitgeteilt werden.
-
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der
Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Organe
Die
Organe des Vereines sind
-
der Vorstand;
-
die Mitgliederversammlung.
§
8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen von Organen
-
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Mitglieder, die einer satzungsgemäßen Einladung
gefolgt sind, beschlussfähig.
-
Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
-
Stimmberechtigte, die sich ihrer Stimme enthalten,
gelten als abwesend. Ihre Voten sind nicht mitzuzählen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2.
Vorsitzende/r anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der/des
Sitzungsleiters/in den Ausschlag
-
Wahlen erfolgen durch Handzeichen sofern niemand
widerspricht. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn zwei oder
mehr Mitglieder kandidieren. Gewählt ist der/die
Bewerber/in, der die Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder erhält.
-
Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn im voraus
eine Einverständniserklärung des/der Bewerbers/in
vorliegt.
-
Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrages.
-
In
Ausnahmefällen kann auf einstimmigen Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes auch durch briefliche
Umfrage abgestimmt werden, die an alle Mitglieder zu
richten ist. Fehlende Antworten gelten als Enthaltung,
Widersprüche gegen das Umfrageverfahren als Ablehnung.
Für die Beantwortung der Umfrage ist eine Frist von 3
Tagen bis zu 1 Woche zu setzen. Über das Ergebnis der
Umfrage ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
dem die Antworten als Anlage beizufügen sind und in der
nächsten Mitgliederversammlung zu berichten ist.
§ 9
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Schriftführer
Zusätzlich gehören Kraft ihres Amtes, also ohne Wahl durch
die Mitgliederversammlung, mit vollem Stimmrecht folgende
Personen dem Vorstand an:
f) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, sofern er
"Aktives Ellerau" (AE)
angehört.
g)
Der Fraktionsvorsitzende der AE-Fraktion
-
Der Vorstand hat die Aufgaben der Wählergemeinschaft und
deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung durchzuführen
-
Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch
solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
-
Für
den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche
„Aktives Ellerau“(AE) mit mehr als 2.000,-- EURO im
Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als
5.000,-- EURO im Einzelfall belasten, braucht der
Vorstand die vorherige Zusicherung der
Mitgliederversammlung Dies gilt nur im Innenverhältnis.
-
Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und
Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem
Vorstand in Abweichung der gerade beschriebenen Regelung
ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
-
Der
Kassenwart verwaltet die Kasse und führt Buch über
Einnahmen und Ausgaben. Entscheidungen über Ausgaben in
Höhe von mehr als 500 € müssen vom Vorstand
beschlossen sein. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
-
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder
übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe
bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende
Mitgliederversammlung.
-
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
-
Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der
Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden
unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet.
Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe
Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind
unzulässig.
-
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem
Ausscheiden aus dem Verein
-
Zugangsberechtigt zum Girokonto des Vereins sind der
Kassenwart und der Vorsitzende.
§
10 Misstrauensantrag
-
Gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten
Vorstand kann von den Mitgliedern ein
Misstrauensantrag gestellt werden.
-
Der Antrag muss in schriftlicher Form von mind. 1/3 der
Mitglieder gestellt werden. Die Mitglieder sind
namentlich zu benennen.
-
Über den Misstrauensantrag muss innerhalb von vier
Wochen in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Antrag ist in schriftlicher Form mit der
Einladung zu Mitgliederversammlung den Mitgliedern
bekannt zumachen.
-
Dem Misstrauensantrag ist stattgegeben, wenn ihn
mindestens 3/4 (75%) der stimmberechtigten Mitglieder
befürworten.
-
Spätestens vier Wochen nach dem Misstrauensbeschluss der
Mitgliederversammlung muss eine Mitgliederversammlung
zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner gewählter
Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.
§
11 Rechtliche Vertretung
-
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende,
sein Stellvertreter und der Kassenwart.
-
"AKTIVES ELLERAU" (AE) wird durch ihren Vorsitzenden
bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit
einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Schriftstücke
die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind
entsprechend dieser Regelung der rechtlichen Vertretung
zu unterzeichnen.
-
Bei
Zahlungsanweisungen erfolgen generell zwei
Unterschriften. Unterschriftsberechtigt sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart.
§
12 Kassenprüfer
-
Es
sind 2 Kassenprüfer zu wählen
-
Die Kassenprüfer werden für jeweils 2 Geschäftsjahre
gewählt. Eine einjährige Wahlperiode ist zulässig.
-
Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglied des
Vorstandes sein.
-
die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist
einmalig möglich. Danach können die Kassenprüfer nur
nach Unterbrechung von mind. einem Geschäftsjahr wieder
gewählt werden.
-
Die beiden Kassenprüfer prüfen im Vorfeld der
Jahreshauptversammlung die Kassenführung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten hierüber in
der Jahreshauptversammlung Bericht.
-
Den Termin für die jährliche Kassenprüfung setzt der
Kassenwart im Einvernehmen mit den Kassenprüfern fest.
-
Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider
Kassenprüfer erfolgen.
§ 13 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal
abzuhalten
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen,
-
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
-
auf Beschluss des Vorstandes,
-
wenn mindestens 1/5 (20%) der Mitglieder die
Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
-
Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich mindestens acht (8) Tage vorher. Die
Einladung kann per E-Mail oder per Fax erfolgen, wenn
das Mitglied diese Anschriften dem Vorstand mitgeteilt
hat.
-
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den
Mitgliedern in der schriftlichen Einladung oder in der
Veröffentlichung durch die örtliche Presse bekannt
zugeben
-
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den
Mitgliedern bis spätestens vier (4) Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden
eingereicht werden
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.
die Anzahl, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
b.
die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der AE
erfüllt werden sollen,
c. die
Bildung von Arbeitsgruppen für bestimmte
Schwerpunktaufgaben,
d. die
Festsetzung von Beiträgen,
e. Für
die Wahl der Kassenprüfer und deren Anzahl.
f. die
Endgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und
des Kassenprüfungsberichts
g. die
Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des
Vorstandes,
h. die
Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
i. die
Satzungsänderungen.
j. die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
k. Die
Auflösung des Vereins.
l.
die
Wahlvorschläge zur Gemeindevertretung entsprechend dem
geltenden
Wahlrecht zu bestimmen,
m. die
kommunalpolitischen Fragen zu erörtern und von ihren
Mandatsträgern Tätigkeitsberichte zu fordern
-
Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, , die
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein
weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen
-
Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) mit mindestens folgender
Tagesordnung stattfinden:
a)
Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Genehmigung
der Tagesordnung
c) Jahresbericht
des Vorsitzenden
d) Bericht
des Kassenwarts
e) Bericht
der Rechnungsprüfer
f) Fragen
der Mitglieder zu den Berichten
g) Entlastung
des Vorstandes
h) Wahlen
i) Anträge
j) Verschiedenes
-
Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen,
wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 14
Wahllisten/Aufstellung Politischer Tätigkeiten
-
Kandidat kann nur werden, wer in Ellerau seinen Wohnsitz
hat. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie
aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen
Bestimmungen.
-
Die Kandidatenliste des "Aktives Ellerau" (AE) ist auch
offen für ungebundene Bürger der Gemeinde; die
Vereinszugehörigkeit zur "Aktives Ellerau" (AE) ist kein
Kriterium für die Aufnahme in Wahllisten
-
Kandidat kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen
in Ellerau tätigen Wählergemeinschaft oder Partei ist, ,
wenn er in dieser ein Amt bekleidet oder für sie ein
Mandat in der Gemeinde ausübt oder ausüben will
-
Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl lädt
der Vorstand rechtzeitig vor der Kommunalwahl zu einer
gesonderten Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer
Abstimmung über die Aufstellung der Kandidatenliste.
-
Über die Bewerber für Wahlbezirke und
Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam
abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
-
Wahlbewerber müssen sich vor ihrer Kandidatur
verpflichten, im Falle ihrer Wahl:
a) die
Ziele der "Aktives Ellerau" (AE) zu vertreten,
b) eine
gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen
Fraktionssitzungen zusammenzutreten,
-
Endet die Mitgliedschaft eines Gemeinderatsmitgliedes
oder bürgerlichen Mitglieder im Verein gemäß § 6 dieser
Satzung, endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der
Fraktion.
§
15 Auflösung/Verschmelzung der Wählergemeinschaft
-
Die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen
Wählergemeinschaft von "Aktives Ellerau" (AE) kann nur
in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat
entsprechend den Bestimmungen des § 13 dieser Satzung zu
erfolgen.
-
Zur Auflösung der Wählergemeinschaft oder Verschmelzung
mit einer anderen Wählergemeinschaft ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich und namentlich abzustimmen.
-
Das Vermögen der "Aktives Ellerau" (AE) fällt bei
Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen
Wählergemeinschaft dem gemeinsamen Nachfolger der
Wählergemeinschaft oder
-
Im
Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ellerau, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
-
Die Mitglieder von "Aktives Ellerau" (AE) haben im Falle
der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.
§
16 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
-
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von
mindestens 1/5 der Mitglieder ein einzelnes Mitglied,
welches sich um die Arbeit und das Ansehen verdient
gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
-
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ein Mitglied,
welches sich im besonderen Maße um die Arbeit und das
Ansehen, insbesondere in der Fraktion und im Vorstand
verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
Ein zum Ehrenvorsitzenden gewähltes Mitglied hat Sitz
und Stimme im Vorstand.
§
17 Fördernde Mitglieder
-
"Aktives Ellerau" (AE) kann fördernde Mitglieder
aufnehmen
-
Förderndes Mitglied können alle natürlichen und
juristischen Personen sein, die gemäß dieser Satzung
nicht ordentliches Mitglied sein können.
-
Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der
kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit
beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen
§
18 Schlussbestimmung
-
Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so
bleiben doch die übrigen Teile der Satzung in ihrer
Wirksamkeit davon unberührt.
-
Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.
-
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle
die jeweilige gesetzliche Bestimmung, ohne dass es
hierzu eines formellen Beschlusses zur Satzungsänderung
bedarf.
-
Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch
Einwendungen des Finanzamtes zur Anerkennung als
gemeinnütziger Verein erforderlich werden, in eigener
Zuständigkeit gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen, um
die Anerkennung herbeizuführen.
-
Die aus diesem Grunde (Abs. 3-4) geänderte Satzung ist
vom Vorsitzenden unverzüglich in der geänderten Form den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§
19 Inkrafttreten
-
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
11.Dezember 2006 in Ellerau beschlossen.
Ellerau, den _____________________________
1. Vorsitzender stellv. Vorsitzender

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